Satzung des Vereins SG Essen-Schönebeck 19/68 e. V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen Sport-Gemeinschaft Essen-Schönebeck 1919/68 e.V. (kurz:SG Schönebeck 19/68). Er ist entstanden aus dem Zusammenschluss des 1919 gegründeten Vereins für Bewegungsspiele 1919 Essen-Borbeck e.V. ("VfB Borbeck") und des 1968 gegründeten SC Grün-Weiß Schönebeck e. V.. Dieser Zusammenschluss ist vom 01. Juni 2000 an in Kraft.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 45359 Essen-Schönebeck, Ardelhütte 166 b.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen unter der Nummer 10164 eingetragen.

1.4 Er ist den für seine Sportangebote zuständigen Sportverbänden sowie dem DJK-Verband angeschlossen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

2.1 Der Verein ist politisch und religiös neutral.

2.2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
-    die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebs für alle Bereiche des Leistungs-, Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports
-    Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren
-    Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Trägern für Sportangebote
-    Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen Wohlbefindens
-    Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2.1 Etwaige Gewinne und Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GemeinnützigkeitsVO).

2.2.2 Alle Mitglieder des Vereins mit Ausnahme der Übungsleiter und –leiterinnen, der beiden Geschäftsführer sowie des in
Übereinstimmung mit 2.2.3 eingestellten Personals übernehmen die Aufgaben und Arbeiten innerhalb des Vereins ehrenamtlich.

2.2.3 Übersteigen die Aufgaben das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann das hierfür erforderliche Personal eingestellt werden. Für diese Aufgaben dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Gemeinnützig-keitsVO).
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

2.3 Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sach-gerechten Sport. Er fördert den Leistungs- und Breitensport und sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und -leiterinnen.

2.4 Im Rahmen seines Zweckes und seiner Ziele gewährt der Verein seinen Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen der gültigen Bestimmungen der Sporthilfe e.V.

§ 3 Mittel

3.1 Die zur Erreichung seines Zwecks notwendigen Mittel erbringt der Verein durch

a) Mitgliederbeiträge
b) Zuschüsse
c) Spenden
d) Veranstaltungen, Werbung und Sonstiges

3.2 Über die Verwendung der Mittel im einzelnen entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

4.2 Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt mittels eines schriftlichen Aufnahme-antrags beim Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

4.3 Jedes Mitglied erklärt sich durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag damit einverstanden, dass seine Daten mittels EDV erfasst und verwaltet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

4.4 Aktive Mitglieder
sind Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder an der Führung des Vereins beteiligt sind.
Eine zeitliche befristete Mitgliedschaft im Rahmen von Sportkursen ist möglich.

4.5 Passive Mitglieder
sind Mitglieder, die sich bereit erklären, die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen regelmäßigen Beitrag zu leisten.

4.6 Ehrenmitglieder
sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden vom erweiterten Vorstand ernannt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5.2 Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung wird frühestens zum Ende des jeweils laufenden Quartals wirksam und ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen.

5.3 Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Hiervon ausgenommen sind über den Austrittstermin hinaus geleistete Beitragszahlungen.

5.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder
b) wenn es den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder
c) wenn es ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nach weiteren drei Monaten nicht gezahlt hat.

5.5 Den Ausschluss tätigt der erweiterte Vorstand.
Der Entscheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von vier Wochen Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Betroffenen.

5.6 Bei Austritt oder Ausschluss sind vereinseigene Unterlagen und Gegenstände dem erweiterten Vorstand unaufgefordert zurückzugeben.

§ 6 Beiträge

6.1 Alle aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Beitrag zu zahlen.

6.2 Die vom Deutschen Sportbund (DSB) festgelegten Mindestbeiträge dürfen in den einzelnen Abteilungen nicht unterschritten werden.

6.3 Änderungen in der Beitragshöhe beschließen die Abteilungen in Abstimmung mit dem Vorstand.

6.4 Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Er wird in der Regel per Bankeinzugsverfahren erhoben.

6.5 Wenn ein aktives Mitglied länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, kann es von den Übungsstunden und vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

6.6 Der Beitrag aktiver Mitglieder wird für jede Abteilung gesondert erhoben.

6.7 Über Stundung und Erlass von Beiträgen in begründeten Einzelfällen entscheiden die Abteilungsvorstände.

6.8 Bei Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung bestehen, noch ausstehende Beiträge zu entrichten.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

7.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleiter haben Mitglieder schon ab vollendetem 14. Lebensjahr Stimmrecht.

7.2 Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, können an allen Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.

7.3 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.

7.4 In die Vorstände und den Aufsichtsrat gewählt werden können nur die volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) der erweiterte Vorstand und
d) die Mitgliederversammlung

8.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende und
c) die beiden Geschäftsführer
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende üben ihre Ämter ehrenamtlich, die Geschäftsführer sollen ihre Ämter hauptamtlich ausüben
Sie sind berechtigt, den Verein zu vertreten, und zwar ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem anderen.
Im Innenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.

8.2.1 Die beiden Geschäftsführer werden durch Beschluss des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen auf vier Jahre bestellt. Wiederwahl ist möglich. Eine stillschweigende Amtsverlängerung ist unzulässig.

8.2.2 Mit einem Aufsichtsratsbeschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen bedarf und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. In dem Jahr in der keine Mitgliederversammlung stattfindet, entscheidet darüber der erweiterte Vorstand.

8.2.3 Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über seine Aktivitäten und die finanzielle Lage des Vereins zu berichten, sowie fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.

8.2.4 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist und die die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder regelt.

8.2.5 Die Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in jeder Abteilungsversammlung. Sie können nicht Abteilungsleiter sein.

8.3 Der Aufsichtsrat
besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, die seit mindestens einem Jahr dem Verein ange-hören sollen; eine kürzere Vereinszugehörigkeit ist in Ausnahmefällen erlaubt. Die Mit-glieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.

8.3.1 Aufsichtsratmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.

8.3.2 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie deren Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden entscheidend.

8.3.3 Der Aufsichtsrat ist zuständig für

a) die Überwachung des Vorstands in seiner Geschäftsführung und seinen Vereinsaufgaben;
b) die Bestellung und Abberufung des Vorstands gemäß § 8.2;
c) die Zustimmung zu vertraglichen Bindungen des Vereins, insbesondere Rechtsgeschäfte;
oder Beschäftigungsverhältnisse, deren Wert 15.000,00 € übersteigt;
d) die Zustimmung zu Ordnungen jeder Art unterhalb der Satzung;
e) die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die weder zu den Aufgaben des Vorstands gehören noch der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung unterliegen;
f) die Kassenprüfung;
g) Der Aufsichtsrat schlägt der Mitgliederversammlung den  1. und 2. Vorsitzenden (die Vorsitzende) zur Wahl vor.

8.3.4 Der Aufsichtsrat ist vom Vorstand an der Aufstellung der Haushaltspläne zu beteiligen.

8.3.5 Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Diese Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen und geleitet. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand zu seinen Sitzungen einladen, der Vorstand kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

8.4 Der erweiterte Vorstand
setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses.

8.4.1 Die Aufgabe der Mitglieder des erweiterten Vorstands ist es, den Vorstand in Angelegenheiten der Vereinsführung zu unterstützen und durch Übernahme der ihnen übertragenen Aufgaben den satzungsgemäßen Vereins- und Sportbetrieb zu ermöglichen und zu fördern.

8.4.2 Der erweiterte Vorstand entscheidet über Erweiterung und Schließung von Abteilungen.

8.4.3 Sitzungen des erweiterten Vorstands sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Die Einla-dung ergeht schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens sieben Tage vor der Zusammenkunft durch den Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

8.4.4 Der erweiterte Vorstand übernimmt in dem Jahr, in der keine Mitgliederversammlung stattfindet, die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Kassenberichts

8.5 Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird als „ordentliche" Mitgliederversammlung oder als „außerordentliche" Mitgliederversammlung durchgeführt.

8.5.1 Sie beschließt über

a) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Kassenberichts;
b) die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
c) die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Aufsichtsrats;
d) Satzungsänderungen (mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder);
e) die Berufung von Vereinsmitgliedern im Ausschlussverfahren.

8.5.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet alle zwei Jahre statt.
Dies geschieht, mindestens durch Aushang in der Geschäftsstelle, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Wochen bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres.

8.5.3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit des erweiterten Vorstands dies schriftlich verlangt.

8.5.4 Die Tagesordnung muss grundsätzlich folgende Punkte enthalten:

a) Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats;
b) Berichte der Abteilungsleiter;
c) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Neuwahlen (soweit solche anstehen oder erforderlich sind);
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

8.5.5 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

8.5.6 Über jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

8.5.7 Für die Dauer der Wahl des Vorstands wird ein Wahlleiter gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

8.5.8 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.5.9 Beschlüsse werden, wenn es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

8.5.10 Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.5.11 Anträge können von den Mitgliedern, vom Vorstand, vom Aufsichtsrat und von den Abteilungen (über die Abteilungsleiter) gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Versammlung mehrheitlich bejaht wird. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

8.5.12 Eine geheime Abstimmung erfolgt nur auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist Aufgabe des Aufsichtsrats, der sich fachlicher Hilfe (z.B. eines Steuerberaters) bedienen darf.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11 Abteilungshauptversammlungen

11.1 Auf den Abteilungshauptversammlungen, die spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung des Vereins abzuhalten sind, werden die Abteilungsleiter sowie bei Bedarf zusätzliche Mitarbeiter wie z.B. Abteilungsgeschäftsführer und -kassierer gewählt.

11.2 Ihre Wahl muss dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Der Vorstand ist zu jeder Abteilungshauptversammlung einzuladen.

11.3 Analog der Bestimmung in § 8.2.1 werden die Abteilungsvorstände für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

11.4 Ausnahmen sind die Fußballabteilungen, deren Vorstände entsprechend der Empfehlung des Fußballverbands Niederrhein e.V. (FVN) für die Dauer von drei Jahren im Amt bleiben.

§ 12 Jugendordnung

12.1 Für die Jugend des Vereins besteht eine Jugendordnung.

12.2 Auf dem Vereinsjugendtag wird der Vereinsjugendausschuss, auf den Jugendtagen der Abteilungen werden die Fachjugendausschüsse gewählt.

12.3 Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

12.4 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, die die gesamte Vereinsjugend betreffen. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Vereinsjugend zufließen.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

13.2 Der schriftlich zu stellende Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterschrieben sein.

13.3 Der Vorstand ist verpflichtet, einen Antrag auf Auflösung des Vereins innerhalb von vierzehn Tagen allen Mitgliedern bekannt zu geben und innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

13.4 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

13.5 Sollte bei dieser Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder nicht erschienen sein, so muss binnen vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

13.6 Bei Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Neugründung durch Fusion ist der neu zu gründende gemeinnützige Verein anfallberechtigt, bei einer Fusion in Form einer Verschmelzung der aufnehmende gemeinnützige Verein.

13.7 Andernfalls fällt nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das vorhandene Vereinsvermögen an den Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW), als anerkannte gemeinnützige Organisation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die endgültige künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

13.9 Die Mitgliederversammlung bestellt drei Personen, die mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragt werden.

§ 14 Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB

(nur wirksam für den Bereich Mädchen- und Frauen-Fußball, wenn eine Mannschaft an Bundeswettbewerben des DFB teilnimmt.)

14.1 Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

14.2 Die Vereine U17-B-Juniorinnen- und Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen - insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung - sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbands-vorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung U17-B-Juniorinnen und Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein SG Essen-Schönebeck 19/68 e.V. unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.

14.3 Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.

14.4 Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Bundesliga-Teilnehmern / Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied im Vorstand und Aufsichtsrat sein. Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Bundesliga-Teilnehmers dürfen keine Funktionen im Vorstand und Aufsichtsrat der Sport-Gemeinschaft Essen-Schönebeck 19/68 e.V. übernehmen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

15.1 Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit ihrer Beschlussfassung in Kraft, im Außenverhältnis mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister.
(Der neue Vereinsname wird ab dem 01. Juni 2000 geführt.)

15.2 Sie tritt an die Stelle der am 11.02.2000 verabschiedeten und am 27.11.2000 vom Amtsgericht Essen-Borbeck durch Eintragung ins Vereinsregister VR 164 bestätigten Satzung.